Mein erster Mitarbeiter: Was muss ich beachten?

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Das Unternehmen läuft, die Finanzen stimmen, das Auftragsbuch ist voll. Hört sich gut an, doch was, wenn die Arbeit nicht mehr allein zu bewältigen ist? Da stellt sich vielen Existenzgründern die Frage: Soll ich einen Mitarbeiter einstellen oder nicht? Gerade Start-ups oder Selbstständige sehen diesem Schritt mit Sorge entgegen, denn von Alleinunternehmer auf Arbeitgeber umzusteigen, bedeutet nicht nur, eine große Verantwortung zu übernehmen, sondern auch erheblichen Aufwand. Besonders in Deutschland gilt es viele bürokratische Hürden zu überwinden.

Sobald der richtige Mitarbeiter gefunden und der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist, gilt es, die wichtigsten Arbeitsbestimmungen, wie zum Beispiel Amtsgänge und Anmeldepflichten, im Blick zu behalten. Für all die Alleinunternehmer, die vor diesem großen Schritt stehen, haben wir Recherchen durchgeführt und einen Guide erstellt, der diesen Weg erleichtern soll.

 

Damit das neue Arbeitsverhältnis reibungslos gestartet werden kann, brauchen Neu-Arbeitgeber natürlich bestimmte Dokumente von ihrem neuen Kollegen. Um eine ordnungsgemäße Meldung bei den verschiedenen Ämtern zu ermöglichen, werden verschiedene Dokument genötigt, wie zum Beispiel: Steuernummer, Sozialversicherungsausweis, Krankenkassen-Mitgliedsbescheinigung, Urlaubsbescheinigung vom vorherigen Arbeitgeber und ggf. Behindertenausweis, Gesundheitszeugnis und Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmern.

 

Im Normalfall haben zukünftige Arbeitgeber sechs Wochen Zeit, ihre neuen Angestellten bei den Krankenkassen anzumelden. In den folgenden Branchen jedoch besteht eine Sofortmeldepflicht:

  • Forstwirtschaft
  • Logistik/Spedition/Transport
  • Fleischwirtschaft
  • Baugewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Messeaufbau
  • Schaustellergewerbe
  • Personenbeförderung
  • Gastwirtschaft

 

Dank der Freizügigkeit innerhalb der EU, sollte es keine Schwierigkeiten geben, einen neuen Mitarbeiter aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat einzustellen. Auch Staatsangehörige von Ländern, die nicht der EU angehören, sich aber im Europäischen Wirtschaftraum befinden, also Norwegen, Liechtenstein und Island, sowie Schweizer Staatsangehörige, genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Wer einen Mitarbeiter aus Drittstaaten, die nicht der EU angehören, einstellen möchte, muss jedoch einige zusätzliche aufenthaltsrechtliche Bestimmungen beachten, denn Drittstaatler benötigen einen Aufenthaltstitel von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Dabei spielen die Qualifikationen des Arbeitnehmers eine große Rolle.

 

Weitere Informationen zum Thema Mitarbeiter einstellen sind hier erhältlich.

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Soll sich der neue Mitarbeiter bei Ihnen wohlfühlen und gute Leistungen bringen, braucht er oder sie den passenden Arbeitsplatz. Wir führen eine große Auswahl an Schreibtischen, die sich für jedes Büro eignen.

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